Widerspruchsbescheide der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG)

Zur Zeit erhalten Revierinhaber, die gegen frühere Beitragsbescheide der Berufsgenossenschaft
Widerspruch eingelegt hatten, von der LBG unter zum Teil kurzer Fristsetzung die Aufforderung, diese
Widersprüche zurückzunehmen. Hiervon rate ich derzeit aus den nachfolgenden Gründen ab.

Mit Unterstützung des Deutschen Jagdverbandes werden zurzeit mehrere Verfahren gegen die LBG ge-
führt. Deswegen hatten wir seit 2014 allen Revierinhabern angeraten, gegen Beitrags- und Vorschuss-
bescheide der LBG Widerspruch einzulegen und gleichzeitig zu beantragen, das Widerspruchsverfahren
solange auszusetzen, bis über ein zunächst beim Sozialgericht Hannover – S 58 U 304/15 – , dann in
der Berufungsinstanz beim Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen – L 14 U 197/18 – an-
hängiges Musterverfahren rechtskräftig entschieden worden ist. Die LBG hatte damals einer Aussetzung
der Widerspruchsverfahren, wenn sie von den Beitragspflichtigen beantragt worden war, zugestimmt.

Soweit die LBG nunmehr alle Revierinhaber, die damals Widerspruch eingelegt hatten, nunmehr auf-
fordert, ihre Widersprüche zurückzunehmen, hat dies folgenden Hintergrund:

Das Musterverfahren zunächst vor dem Sozialgericht Hannover, dann in der II. Instanz vor dem LSG
betraf einen Jagdpächter, der zwei nebeneinander liegende Reviere gepachtet hatte. Es war zur Klärung
der Streitfrage geführt worden, ob die LBG berechtigt ist, bei der Beitragsbemessung denjenigen Revier-
inhabern, die gleichzeitig als Landwirte im selben oder in einem angrenzenden Landkreis landwirt-
schaftlich tätig sind und dort landwirtschaftliche Flächen bewirtschaften, einen Nachlass in Höhe von
20/100 des Beitrags zu gewähren, weil deren Unfallrisiko bereits aus ihrer Versicherung als Landwirt ab-
gedeckt ist. Diese Frage wurde zwar in der II. Instanz vor dem LSG streitig verhandelt. Zu einem Urteil

kam es jedoch nicht, nachdem das LSG darauf verwiesen hatte, dass gerade diese Streitfrage seit 2018
Gegenstand eines beim Bundessozialgericht (BSG) – B 2 U 14/18 R – neu anhängigen Revisions-
verfahrens ist. Da es wenig sinnvoll ist, zwei parallele Revisionsverfahren zum selben rechtlichen Streit-
thema zu führen, haben sich die Parteien gerade in Anbetracht der sehr langen Verfahrensdauer beim
BSG und weil der eine Pachtvertrag des Klägers schon geendet hatte und der andere demnächst enden
wird, vor dem LSG außergerichtlich geeinigt.

Vor diesem Hintergrund empfehlen wir, dass Revierinhaber, den Widerspruch aufrechterhalten und
gleichzeitig beantragen, das Verfahren bis zur Entscheidung des BSG auszusetzen und dabei das oben
aufgeführte Aktenzeichen des BSG angeben. Das gilt auch hinsichtlich der bereits eingelegten
Widersprüche für vorangegangene Jahre.

Ein Muster für ein entsprechendes Schreiben liegt an.

(Muster_Aufrechterhaltung_Widerspruch.docx)

Mit freundlichen Grüßen und Waidmannsheil

Clemens H. Hons

Rechtsanwalt

Anlage:

Anlage_Muster_Aufrechterhaltung_Widerspruch