Änderung des Waffengesetzes tritt in Kraft

Frank Göpper ist Geschäftsführer des Forum Waffenrechts. Quelle: Forum Waffenrecht

Ab 6. Juli 2017 sind neue Regelungen für die Aufbewahrung von Waffen gültig: Neue Waffenschränke müssen dann die Sicherheitsstufe 0 oder 1 aufweisen, für A- und B-Schränke in Gebrauch gilt allerdings ein unbeschränkter Bestandsschutz. Die fahrlässige Aufbewahrung von Munition in der Jackentasche ist zwar lediglich eine Ordnungswidrigkeit, aber die Unzuverlässigkeit droht.

Das geänderte Waffengesetz tritt am 6. Juli 2017 in Kraft. Die Änderung des Waffengesetzes beinhaltet für Jäger hauptsächlich Änderungen zur Aufbewahrung. Schränke der Stufe A und B nach VDMA-Bauartbeschreibung sind ab jetzt beim Neukauf für die Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Waffen nicht mehr erlaubt. Für bereits registrierte A- und B-Schränke gilt allerdings ein unbeschränkter Bestandsschutz. Neu erworbene Standardschränke müssen ab sofort die Sfufe 0 oder 1 aufweisen, die mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 entspricht. Der DJV hat mit Frank Göpper, Geschäftsführer des Forum Waffenrechts über die Details des geänderten Waffengesetzes gesprochen.

DJV: Was ändert sich konkret für Jäger durch die Änderungen des §13 WaffG?

Frank Göpper: Jäger müssen nun den Erwerb einer Waffe – egal ob auf Jagdschein oder Waffenbesitzkarte (WBK) – innerhalb von zwei Wochen bei den Behörden melden. Zuvor hatten Jäger bei dem Erwerb auf Jagdschein vier Wochen Zeit.

Welche Änderungen ergeben sich für die Aufbewahrung von Schusswaffen?

Der Neukauf von Schränken der Stufe A und B nach VDMA-Bauartbeschreibung für die Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen – also auch Jagdwaffen – ist ab dem 6. Juli nicht mehr zulässig. Ab dem 6. Juli können Jäger für die Aufbewahrung ihrer Schusswaffen und Munition bei der Behörde nur noch Waffenschränke registrieren lassen, die mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 (Stufe 0 oder 1) entsprechen.

Für Waffenschränke ab Stufe 0 gilt weiterhin: Waffen und Munition müssen nicht getrennt aufbewahrt werden. Der Gesetzgeber hat nun klargestellt, dass Waffen nur ungeladen gelagert werden dürfen, eine Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes.

Was passiert mit A- und B-Schränken, die vor Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes erworben und von der Behörde eingetragen wurden?

Für A- und B-Schränke gilt der Bestandsschutz. Sie können weiterhin unbeschränkt benutzt werden. Der jetzige Besitzer kann auch weitere Waffen hinzukaufen und diese in den bestehenden Schränken lagern. Wenn der Schrank nach den gesetzlichen Regelungen voll ist muss bei Neukauf mindestens ein Schrank der Stufe 0 erworben werden.

Folgende Lagerkapazitäten gelten für Schränke mit Bestandsschutz: Im A-Schrank dürfen bis zu 10 Langwaffen gelagert werden. Beim B-Schrank gibt es keine Begrenzung für Langwaffen. Ein B-Schrank unter 200 Kilogramm Gewicht darf zudem 5 Kurzwaffen enthalten, ab 200 Kilogramm Gewicht 10 Kurzwaffen. Ist der B-Schrank weniger als 200 Kilogramm schwer, jedoch fest verankert, darf er auch 10 Kurzwaffen enthalten.

Welche Änderungen ergeben sich für die Aufbewahrung von Blankwaffen und erlaubnisfreien Waffen?

Für Blankwaffen und andere erlaubnisfreie Waffen, wie etwa Luftdruckgewehre, ergeben sich keine Änderungen. Allerdings stellt der Gesetzgeber deutlicher als zuvor klar, dass auch freie Waffen vor dem Zugriff durch Unberechtigte geschützt und entsprechend gelagert werden müssen. Die Lagerung sollte mindestens in einem abschließbaren Holzschrank oder einem abschließbaren Raum – etwa Besenkammer – erfolgen. Auch eine abschließbare Wandvorrichtung – etwa für Degen oder Schwert – ist geeignet. Eine Armbrust muss verschlossen gelagert werden, ein Bogen hingegen ist laut Waffenrecht keine Waffe. Verschlossen und zudem ungeladen müssen Gas- und Signalwaffen gelagert werden.

Gibt es Änderungen bezüglich des Waffentransportes?

Es gibt keine Änderungen bezüglich des Waffentransportes. Es gilt weiterhin: Auf dem Weg zum Jagdrevier darf die Waffe nicht schussbereit (ungeladen) frei geführt werden. Beim Transport – etwa zum Büchsenmacher oder zum Schießstand – darf die Waffe weder schussbereit noch zugriffsbereit sein. Für „nicht zugriffsbereit“ gilt die Regel: Die Waffe darf nicht unmittelbar in Anschlag gebracht werden, also mit drei Handgriffen in drei Sekunden. Nicht zugriffsbereit ist die Waffe, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.

Inwieweit kann ich wesentliche Teile einer Waffe erlaubnisfrei führen, etwa im Hotel?

Bei einer kurzfristigen Lagerung der Waffe – etwa in Hotel oder Gaststätte – kann künftig ein wesentliches Teil der Waffe, zum Beispiel Schloss oder Vorderschaft, entfernt und erlaubnisfrei geführt werden. Also in die Jackentasche gesteckt werden. Weitere Vorteile: Wenn die Waffe abhanden kommt, ist sie nicht schießfähig. Potenzielle Diebe werden darüber hinaus durch eine unvollständige Waffe möglicherweise direkt abgeschreckt.

Was ist bei bestehenden Waffenräumen zu beachten?

Es gibt keine Änderungen. Ein bestehender, behördlich abgenommener Waffenraum behält seine Gültigkeit.

Was passiert, wenn ich Waffen falsch aufbewahre?

Es gibt keine Änderungen. Wenn Waffen unzulässig aufbewahrt werden und dadurch die Gefahr des Abhandenkommens geschaffen wird, ist dies – bei Vorsatz – ein Straftatbestand. Dies kann nach wie vor mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden. Besitzt jemand zum Beispiel mehrere Kurzwaffen, die ordnungsgemäß gelagert sind, hält jedoch eine Kurzwaffe zur Selbstverteidigung im Kleiderschrank zurück, so ist dies vorsätzlich unsachgemäße Lagerung.

Die fahrlässig falsche Aufbewahrung ist kein Straftatbestand, sondern lediglich eine Ordnungswidrigkeit. Aber: Jeder der Waffen und Munition fehlerhaft aufbewahrt, riskiert seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit zu verlieren.

Was passiert, wenn ich eine Patrone in der Jackentasche vergesse?

Die fahrlässige Aufbewahrung von Munition in einer Jackentasche ist zwar kein Straftatbestand, diese Fahrlässigkeit kann aber im Einzelfall auch zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit führen.

Welche neuen Besitzverbote gibt es?

Es gibt ein neues Besitzverbot ausschließlich für Hartkerngeschosse. Diese sind für Jäger nicht relevant, höchstens für Waffensammler. Hartkerngeschosse sind Geschosse mit einer Brinellhärte über 400HB. Bei Besitz von Hartkerngeschossen und -munition riskiert der Legalwaffenbesitzer, seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit zu verlieren.

Wie genau sieht die neue Amnestie-Regelung für illegale Waffen aus?

Ab dem 6. Juli 2017 ist die straffreie Abgabe verbotener Gegenstände – etwa Hartkerngeschosse – und nicht rechtmäßig besessener Waffen für ein Jahr bei der zuständigen Behörde möglich. Kriegswaffen und Kriegswaffenmunition, wie etwa Granatwerfer oder Granatwerfermunition, sind von der Amnestie ausgenommen.

In welchen Fällen ist eine Verfassungsschutzabfrage vor Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis notwendig?

Zwingend notwendig ist sie gar nicht. Lediglich bei Personen, die dem Verfassungsschutz als Gefährder bekannt sind, werden die Daten des nationalen Waffenregisters gegengeprüft und dann die Waffen- oder Jagdbehörde in Kenntnis gesetzt.

Quelle: DJV