Vorzeigung der Rehbocktrophäe

Mit Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Jagdgesetzes vom 23. September 2014 (Nds. GVBl. S. 271) ist u.a. die Jagdzeit für den Rehbock um dreieinhalb Monate auf den 31. Januar verlängert worden.

Nach § 25 Abs. 7 Satz 1 NJagdG kann die Jagdbehörde anordnen, dass die Jagdausübungsberechtigten den Kopfschmuck und den Unterkiefer bestimmter oder aller Arten des erlegten Schalenwildes einmal jährlich auf einer Hegeschau vorlegen.

Ordnet die Jagdbehörde nach § 25 Abs. 7 NJagdG eine Hegeschau an, sind die Jagdtrophäen des abgelaufenen Jagdjahres (s. AB 25.7 zu § 25). Von der bestehenden Möglichkeit, Trophäen von der Vorzeigung auszunehmen, wird schon jetzt von einigen Landkreisen Gebrauch gemacht.

Da erlegte Rehböcke, die ihr Gehörn bereits abgeworfen haben oder bei denen sich das im Bast befindene Gehörn neu bildet, keine bzw. keine aussagekräftige Trophäe vorweisen, sind auf Hegeschauen nicht vorzulegen.

Quelle: Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 27.10.2014